Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG)

Comienza Ya. Es Gratis
ó regístrate con tu dirección de correo electrónico
Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) por Mind Map: Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG)

1. Allgemeines

1.1. Wird ein Unternehmen veräußert, müssen häufig viele einzelne Wirtschaftsgüter (z.B. Anlagevermögen, Forderungen etc.) auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden; grundsätzlich wären dabei auch für jede Transaktion die umsatzsteuerlichen Folgen einzeln zu prüfen (also ob z.B. steuerbare/steuerpflichtige Lieferungen/Leistungen vorliegen)

1.2. die Regelung der GiG ist von diesem Grundsatz eine vereinfachende Ausnahme, weil sie beim Übergang eines Unternehmens fingiert, dass es sich unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt um einen nicht steuerbaren Vorgang handeln soll, ohne dass die einzelne Prüfung jeder Transaktion erforderlich wäre

1.3. die GiG ist daher bei Unternehmensverkäufen und Übertragungen vorrangig zu prüfen - nur wenn diese verneint wird, sind Einzelleistungen zu prüfen

2. Voraussetzungen

2.1. ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb muss übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht werden, § 1 Abs. 1a S. 2 UStG

2.1.1. meint Fälle der Betriebsveräußerung (§ 16 Abs. 1 EStG) oder auch Einbringungen (§§ 20, 24 UmwStG)

2.1.2. NICHT: Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG), da hierbei nicht der Betrieb im Ganzen auf einen Erwerber übergeht

2.2. im Ganzen

2.2.1. alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen übertragen werden

2.2.2. werden einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht übereignet, aber an den Erwerber vermietet, kann das für die Annahme einer GiG bereits ausreichen, A. 1.5 Abs. 3 S. 2 UStAE

2.3. Fortführung

2.3.1. Der Erwerber muss den übertragenden Betrieb fortführen

3. Rechtsfolgen

3.1. der Übergang des Unternehmens ist insgesamt nicht steuerbar, d.h. es können keine Einzelleistungen geprüft werden, § 1 Abs. 1a S. 1 UStG

3.2. Der Erwerber tritt auch im Hinblick auf § 15a UStG die Gesamtrechtsnachfolge des Vorgängers an, d.h. er setzt die bestehenden Berichtigungszeiträume fort, § 15a Abs. 10 UStG

4. Besonderheiten

4.1. Grundstücksverkäufe: wird ein Grundstück inkl. bestehender Mietverträge verkauft, könnte eine GiG vorliegen, da ein Grundstück ein Unternehmen oder einen Teilbetrieb darstellen kann; dies gilt allerdings nur, wenn der Erwerber die Vermietung auch fortführt; insofern muss bei Grundstücksveräußerungen aber vorrangig die GiG geprüft werden, bevor die einzelne Lieferung geprüft wird

4.2. GiG scheitert: Wird ein Betrieb übertragen, ohne dass eine GiG vorliegt, müssen alle übertragenenen Wirtschaftsgüter einzeln hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Folgen geprüft werden