Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG)
por Ken Keiper

1. Allgemeines
1.1. Wird ein Unternehmen veräußert, müssen häufig viele einzelne Wirtschaftsgüter (z.B. Anlagevermögen, Forderungen etc.) auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden; grundsätzlich wären dabei auch für jede Transaktion die umsatzsteuerlichen Folgen einzeln zu prüfen (also ob z.B. steuerbare/steuerpflichtige Lieferungen/Leistungen vorliegen)
1.2. die Regelung der GiG ist von diesem Grundsatz eine vereinfachende Ausnahme, weil sie beim Übergang eines Unternehmens fingiert, dass es sich unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt um einen nicht steuerbaren Vorgang handeln soll, ohne dass die einzelne Prüfung jeder Transaktion erforderlich wäre
1.3. die GiG ist daher bei Unternehmensverkäufen und Übertragungen vorrangig zu prüfen - nur wenn diese verneint wird, sind Einzelleistungen zu prüfen
2. Voraussetzungen
2.1. ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb muss übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht werden, § 1 Abs. 1a S. 2 UStG
2.1.1. meint Fälle der Betriebsveräußerung (§ 16 Abs. 1 EStG) oder auch Einbringungen (§§ 20, 24 UmwStG)
2.1.2. NICHT: Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG), da hierbei nicht der Betrieb im Ganzen auf einen Erwerber übergeht
2.2. im Ganzen
2.2.1. alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen übertragen werden
2.2.2. werden einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht übereignet, aber an den Erwerber vermietet, kann das für die Annahme einer GiG bereits ausreichen, A. 1.5 Abs. 3 S. 2 UStAE
2.3. Fortführung
2.3.1. Der Erwerber muss den übertragenden Betrieb fortführen