Umsatzsteuerliche Organschaft

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1. Voraussetzungen

1.1. Unternehmen des Organträgers / Gesellschafters

1.1.1. bei Finanzholding z.B. nicht gegeben, da Gesellschafter keine eigene unternehmerische Tätigkeit ausübt; die Eingliederung in ein fremdes Unternehmen ist aber nur möglich, wenn auch ein Unternehmen vom potenziellen OT betrieben wird

1.2. juristische Person als Organgesellschaft

1.2.1. es muss eine Rechtsform vorliegen, an der der OT beteiligt sein kann - an einer natürlichen Person könnte sich niemand beteiligen

1.3. finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung

1.3.1. finanzielle Eingliederung, A. 2.8 Abs. 5 UStAE: Beteiligung + Stimmrecht > 50 %

1.3.2. wirtschaftliche Eingliederung, A. 2.8 Abs. 6 UStAE: beide Unternehmensteile stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis

1.3.3. organisatorische Eingliederung, A. 2.8 Abs. 7 UStAE: i.d.R. erreicht durch identische Geschäftsführer bei OT und OG

2. Rechtsfolgen

2.1. 1. Konsolidierung: OG gilt als unselbstständiger Unternehmensteil des OT, weshalb OT die Steuer für den gesamten Organkreis schuldet; dies hat besonders bei Zahlungsunfähigkeit der OG erheblich Auswirkungen, da OT für die Steuerschulden aufkommen muss

2.1.1. 2. nicht steuerbare Innenumsätze: Leistungsverrechnungen zwischen den Unternehmen sind nicht steuerbar, da der Rahmen des Unternehmens nicht verlassen wird