Urheberrecht

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Urheberrecht by Mind Map: Urheberrecht

1. Einzelbereiche

1.1. Urheberrechte an Werken

1.1.1. Schüler

1.1.1.1. in der Regel Urheberrecht bei den Schülern

1.1.1.1.1. u.A. Recht auf Namensnennung

1.1.1.1.2. Anderes muss vereinbart werden

1.1.1.1.3. Lehrkraft u.U. Miturheber

1.1.1.1.4. Lehrkraft Urheber, wenn Schüler nur "Werkzeug"

1.1.1.2. Eigenum und Urheberschaft sind zu trennen

1.1.1.2.1. Prüfungsarbeiten

1.1.1.3. Nutzung

1.1.1.3.1. Nutzungrechte müssen eingeräumt werden

1.1.1.3.2. ggf.zwingend Zustimmung der Erziehungsberechtigten

1.1.1.3.3. u.U. ist durch Auftrag stillschweigend eine Nutzungsvereinbarung entstanden

1.1.2. LAA

1.1.3. Lehrer

1.1.3.1. §43

1.1.3.2. Urheberecht immer beim Urheber

1.1.3.3. Nutzungsrecht beim Dienstherrn

1.1.3.3.1. wenn Pflichtwerk

1.1.3.3.2. nur für den vorhandenen Zweck

1.1.3.3.3. Zeit und Ort der Erstellung unerheblich

1.1.3.3.4. endet

1.1.3.4. Nutzungsrecht beim Lehrer

1.1.3.4.1. wenn freies Werk

1.1.3.4.2. wenn nicht eng dienstlicher Zweck

1.1.3.4.3. kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung durch den Dienstherrn

1.1.3.5. Anbietungspflicht umstriiten

1.1.3.6. wenn Zusatzaufgaben: Nutzungsrechte abklären

1.2. Öffentlichkeit

1.2.1. Vorführung

1.2.2. Aufführung

1.3. Arbeitsblätter usw.

1.3.1. Texte, Bilder, Clipart

1.4. Prüfung

2. Einzelfragen

2.1. ungeklärt, umstritten

2.1.1. Einsatz privat erworbener Filme im Unterricht

2.1.1.1. Ja, da Unterricht nicht öffentlich

2.1.1.2. Nein, da Unterricht nicht privat

2.2. Unbenannt

2.2.1. Privatkopie zulässig

2.2.1.1. Unbenannt

2.2.2. Aufzeichnung für Untericht geplant

2.2.2.1. Unbenannt

2.3. Schulfernsehen, Schulfunk

2.3.1. § 47

2.3.2. Unbenannt

2.3.2.1. in

2.3.2.1.1. Schulen

2.3.2.1.2. Lehrerfortbildung

2.3.2.1.3. Lehrerbildung -> Studienseminare

2.3.2.1.4. Unbenannt

2.3.3. muss

2.3.3.1. am Ende des folgenden Schuljahres gelöscht werden.

2.3.3.2. sonst Vergütung

2.3.3.2.1. GEMA-Vertrag

2.3.4. umstritten, ob daheim aufgezeichnet werden darf

2.4. Telekolleg: Unterrichtseinsatz verboten

2.5. Online-Nutzung

2.5.1. § 19a und 52a (bis 31.12.2012 gültig)

2.5.2. neu: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

2.5.2.1. Ausnahme für

2.5.2.1.1. Schulen, ... , Hochschulen

2.5.2.1.2. Wissenschaftilche Forschung

2.5.2.2. nur Intranet, da eingerenzter Personenkreis

2.5.2.3. Werkteile

2.5.2.4. kleinere Werke

2.5.2.5. einzelene Beiträge aus

2.5.2.5.1. Zeitschirften

2.5.2.5.2. Zeitungen

2.5.3. Intranet an Schulen

2.5.3.1. keine Unterrichtwwerke

2.5.3.2. keine Filme die jünger als zwei Jahre sind

2.5.3.3. Unbenannt

2.5.3.4. Unbenannt

2.5.3.4.1. angemessene Vergütung

2.5.3.4.2. repräsentative Umfragen an Schulen

2.5.3.4.3. Werkteile

2.5.3.4.4. kleinere Werke

2.5.3.4.5. einzelene Beiträge aus

2.5.4. Internet

2.5.4.1. Rechte müssen immer geklärt sein

2.5.4.2. u.U. fällt Vergütung an

2.6. Unbenannt

2.6.1. Vervielfältigung nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig

2.6.2. durch Vertrag inzwischen geregelt

2.6.3. nur analoge Kopien

2.6.3.1. Einstellen ins Intranet verboten

3. Rechte

3.1. Urheberpersönlichkeitsrecht

3.1.1. Anerkennung der Urheberschaft

3.1.2. Veröffentlchungsrecht

3.1.3. Entstellung des Werkes

3.2. Verwertungsrechte

3.2.1. Werk in körperlicher Form zu verwerten

3.2.1.1. Vervielfältigungsrecht

3.2.1.1.1. Vervielfältigungsstücke herstellen

3.2.1.1.2. Wiederholte Wiedergabe

3.2.1.2. Verbreitungsrecht

3.2.1.3. Ausstellungsrecht

3.2.2. Unbenannt

3.2.2.1. öffentlich:

3.2.2.1.1. für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt

3.2.2.1.2. nicht durch persönliche Beziehungen verbunden

3.2.2.2. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

3.2.2.3. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

3.2.2.4. Sendrecht

3.2.2.5. Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

3.2.2.6. Unbenannt

3.2.3. Bearbeitung und Umgestaltung

3.2.3.1. Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Urhebers

3.2.3.2. Verfilmung ... schon Bearbeitung bedarf der Zustimmung

3.2.4. Freie Nutzung

3.2.4.1. Wenn selbständiges Werk entsteht, keine Zustimmung nötig

3.2.4.2. Wenn Melodien erkennbar, Zustimmung nötig

3.3. Nutzungsrechte

3.3.1. einfaches Nutzungsrecht

3.3.1.1. Urheber kann weiter selbst nutzen

3.3.1.2. Urheber kann weiterin einfache Nutzungsrecht vergeben

3.3.2. ausschließliches Nutzungsrecht

3.3.2.1. ermöglicht Nutzungsverbote

3.3.2.2. Übertragung is möglich

3.3.2.3. Unternutzungsrechte können eingeräumt werden

3.3.3. Beschränkungen

3.3.3.1. zeitlich

3.3.3.2. räumlich

3.3.3.3. inhaltlich

3.3.3.3.1. Auflage

3.3.3.3.2. Druckwerk

3.3.3.3.3. nur Internet

3.3.3.3.4. ...

3.3.3.4. Bearbeitung muss ausdrücklich vereinbart werden

3.3.4. vielfältige Kombinationen möglich

3.3.5. angemessene Vergütung

3.4. Vervielfältigungsrechte

3.4.1. in der Regel keine wirtschaftlichen Interessen

3.4.2. Es gelten die allgemeinen Vervielfältigungsgrenzen

3.4.2.1. keine ganzen Bücher

3.4.2.2. keine Noten

3.4.3. für wissenschaftlichen Gebrauch zulässig

3.4.4. für Aufnahme in Archiv zulässig (nur analog)

3.4.4.1. eigenes Werkstück

3.4.4.2. nur auf Papier oder Vergleichbarem

3.4.4.3. nur analoge Nutzung

3.4.4.4. öffentliches Interesse, nicht Wirtschaftlich

3.4.5. Wenn über Funk gesendet für Information über Tagesfragen

3.4.5.1. wenn wissenschatflich

3.4.5.2. oder Archiv

3.4.6. Zulässig auch für

3.4.6.1. Unterricht

3.4.6.1.1. Zulässiger Umfang

3.4.6.1.2. strittig

3.4.6.2. Prüfungen

3.4.6.2.1. Anzahl der Prüflinge

3.4.6.2.2. auch Staatsexamen

3.4.6.2.3. unzulässig

3.4.6.3. Berechtigte Einrichtungen

3.4.6.3.1. nichtgewerbliche Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung

3.4.6.3.2. Einrichtungen der Berufsbildung

3.4.6.3.3. nicht berechtigt

3.4.7. Privatkopie

3.4.7.1. § 53

3.4.7.2. Erlaubt, da Urheber pauschale Vergütung erhalten

3.4.7.3. Es gelten die allgemeinen Vervielfältigungsgrenzen

3.4.7.3.1. keine ganzen Bücher

3.4.7.3.2. keine Noten

3.4.7.4. auf beliebigen Trägern möglich

3.4.7.4.1. auch digital

3.4.7.4.2. umkämpft

3.4.7.5. für privaten Gebrauch

3.4.7.5.1. nicht öffentlich

3.4.7.5.2. persönliche Verbundenheit

3.4.7.5.3. kein direkten oder indirekten wirtschaftlichen Interessen

3.4.7.5.4. Unbenannt

3.4.7.6. Vorlage muss rechtmäßig sein

3.4.7.6.1. Vorlage umstritten

3.4.7.7. Kopierschutz darf nicht umgangen werden

3.4.7.7.1. auch Passwortschutz

3.4.7.8. Anzahl umstritten

3.4.7.8.1. 7

3.4.7.8.2. durch Verwendungszweck vorgegeben

3.4.7.9. Herstellung durch andere

3.4.7.9.1. unentgeltlich möglich

3.4.7.9.2. gegen Entgelt nur auf Papier oder Vergleichbarem

3.4.7.10. digitale Kopie von einer digitalen Kopie umstritten

3.4.7.11. Angebot im Intranet nur bei persönlicher Verbundenheit

3.4.7.12. bei Computerprogrammen nur Sicherungskopie

3.4.8. Sonstiger eigener Gebrauch

3.4.8.1. wenn wissenschatflich

3.4.8.2. oder Archiv

3.4.8.3. kleine Teile

3.4.8.4. EInzelbeiträge aus Zeitschriften oder Zeitungen

3.4.8.5. mindestens zwei Jahre vergriffen

4. Unbenannt

4.1. Eigentumsrechte beachten (Graffiti)

4.2. aber

4.2.1. Perönlichkeitsrechte beachten (Filme, Fotos)

5. Besser mehr Rechte klären als weniger, möglichst schriftlich

5.1. bloße Ansicht eines Werkes ist erlaubt:

5.1.1. auch wenn unrechtmäßig veröffentlicht

5.1.2. Filme auf YouTube

5.1.3. Fotos auf flickr

6. Unbenannt

6.1. schützt

6.1.1. Werke

6.1.1.1. Schutz entsteht bei der Schöpfung

6.1.1.2. Unbenannt

6.1.1.2.1. Literatur

6.1.1.2.2. Wissenschaft

6.1.1.2.3. Kunst

6.1.1.2.4. Sammel-, Datenbankwerke

6.1.1.2.5. Computerprogramme

6.1.1.3. Unbenannt

6.1.1.3.1. u.U. auch Werkteile

6.1.1.3.2. auch Entwürfe

6.1.1.3.3. Schöpfungshöhe tendenziell niedrig

6.1.1.3.4. kleine Münze

6.1.2. Leistungen anderer Art

6.1.2.1. Datenbanken, wenn wesentliche Investition erforderlich, Schöpfungshöhe beliebig

6.1.2.2. ausübende Künstler und Tonträgerhersteller

6.1.2.3. Lichtbildner: stellen Lichtbilder her, keine Lichtbildwerke

6.1.2.3.1. nicht Reproduktionen

6.1.3. nicht:

6.1.3.1. Ideen

6.1.3.2. wissenschaftliche Theorien, außer wenn

6.1.3.2.1. in der Darstellung Schöpfungshöhe

6.1.3.2.2. Sammlung, Anordnung, ... Schöpfungshöhe

6.1.3.3. Tatsachen

6.1.3.4. Inhalte

6.1.3.5. ...

6.2. geschützt sind

6.2.1. Urheber: nur natürliche Personen

6.2.2. Leistungsschutzberechtigte: auch juristische Personen wie Schulen