Ablauf einer Betreibung

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Ablauf einer Betreibung af Mind Map: Ablauf einer Betreibung

1. 40 Tage

2. Verwertungsaufschub ( SchKG 123)

3. Ergänzungspfändung ( SchKG 110 I )

4. Betreibungsverfahren (SchKG 111 IV+V )

5. privilegierter Pfändungsabschluss ( SchKG 111)

6. ordentlicher Pfändungsanschluss ( SchKG 110 )

7. 30 Tage

8. genügend Vermögen

9. Verlustschein

9.1. Bescheinigung des Betreibungsamtes zuhanden der Gläubigerin resp. des Gläubigers, falls sie oder er aus dem Pfändungserlös nicht vollständig befriedigt werden konnte. Der Verlustschein bestätigt einen Ausfall und stellt gleichzeitig eine Schuldanerkennung dar. Er gewährt der Gläubigerin resp. dem Gläubiger verschiedene Vorteile unter anderem, dass seine Forderung während 20 Jahren nicht verjährt. Falls die Schuldnerin oder der Schuldner wieder zu Vermögen kommt, kann sie oder er von der Gläubigerin resp. vom Gläubiger basierend auf den Verlustschein erneut betreiben werden.

9.2. Eine Schuldnerin oder ein Schuldner, über welche resp. welchen ein Verlustschein besteht, kann jederzeit die Schuld durch Zahlung an das Betreibungsamt ganz oder teilweise begleichen. Bei einer Teilzahlung behält die Gläubigerin resp. der Gläubiger den Verlustschein, bis sie oder er vom Betreibungsamt aufgefordert wird, ihn gegen einen neuen einzutauschen. Bei einer vollständigen Zahlung muss die Gläubigerin resp. der Gläubiger den Verlustschein an das Betreibungsamt zustellen. Der Eintrag wird anschliessend aus dem Betreibungsregister gelöscht. Falls die vollständige Zahlung direkt an die Gläubigerin resp. den Gläubiger erfolgt, muss dieser den Verlustschein ebenfalls an das Betreibungsamt senden. Für die Schuldnerin oder den Schuldner ist es sicherer, von der Gläubigerin resp. vom Gläubiger im Gegenzug gleichzeitig den Verlustschein zu verlangen und darauf « beglichen » quittieren zu lassen und den Verlustschein anschliessend selber dem Betreibungsamt zu übergeben.

10. vollständig

11. Befriedigen der Gläubiger

11.1. Der Pfändungserlös wird nach Abzug der Kosten an die Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt, und zwar anteilsmässig entsprechend ihrer Forderung.

12. Verwertungsbegehren (SchKG 116)

12.1. Wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger im Besitz eines Pfändungsprotokolls ist, kann sie oder er mit diesem Formular die Verwertung der gepfändeten Güter auslösen. Die Verwertung geschieht üblicherweise mit einer öffentlichen Versteigerung.

12.2. Für das Verwertungsbegehren gibt es kein allgemein gültiges Formular des Bundesamtes für Justiz. Es ist das individuelle Formular des zuständigen Betreibungsamtes auszufüllen, wobei dieses meist online auf dessen Webseite verfügbar ist.

13. Für die Arbeitsschritte Verantwortlich

13.1. Gläubiger/in

13.2. Betreibungsamt

13.3. Schuldner/in

13.4. Gericht

14. 40 Tage

15. Pfändungsurkunde als Provisorischer Verlustschein

16. Pfändungsurkunde als Verlustschein ( SchKG 115 I)

17. kein Pfändbares Vermögen

18. nicht genügend Vermögen

19. Betreibung Auf Pfandverwertung

20. provisorische Rechtsöffnung wird definitiv

21. Abweisung Rückzug Nichteintreten

22. 20 Tage

23. 20 Tage

24. keine Aberkennungsklage

25. Aberkennungskalge (SchKG 83 II)

26. Genehmigung

27. provisorische Rechtsöffnung (SchKG 82 f)

28. definitive Rechtöffnung (SchKG 80 f)

29. Anmerkungsklage (SchKG 79)

30. Rückzug des Rechtsvorschlages

31. Zustellung 10 Tage

32. Abschluss des Verfahrens

32.1. Nachdem die Liquidationsarbeiten beendet sind, erklärt das Gericht den Konkurs für beendet. Der Abschluss des Konkurses wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und dem Kantonalen Amtsblatt publiziert. Gleichzeitig wird das konkursite Unternehmen von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

33. Verlustschein

33.1. Bescheinigung des Betreibungsamtes zuhanden aller Gläubigerinnen und Gläubiger, falls sie aus dem Konkurserlös nicht vollständig befriedigt werden konnten. Der Verlustschein gewährt der Gläubigerin oder dem Gläubiger verschiedene Vorteile unter anderem, dass ihre resp. seine Forderung während 20 Jahren nicht verjährt. Falls die Schuldnerin oder der Schuldner wieder zu Vermögen kommt, kann sie oder er von der Gläubigerin resp. vom Gläubiger basierend auf den Verlustschein erneut betreiben werden.

33.2. Eine Schuldnerin oder ein Schuldner, über welche resp. welchen ein Verlustschein besteht, kann jederzeit die Schuld durch Zahlung an das Betreibungsamt ganz oder teilweise begleichen. Bei einer Teilzahlung behält die Gläubigerin resp. der Gläubiger den Verlustschein, bis sie oder er vom Betreibungsamt aufgefordert wird, ihn gegen einen neuen einzutauschen. Bei einer vollständigen Zahlung muss die Gläubigerin resp. der Gläubiger den Verlustschein an das Betreibungsamt zustellen. Der Eintrag wird anschliessend aus dem Betreibungsregister gelöscht. Falls die vollständige Zahlung direkt an die Gläubigerin resp. den Gläubiger erfolgt, muss dieser den Verlustschein ebenfalls an das Betreibungsamt senden. Für die Schuldnerin oder den Schuldner ist es sicherer, von der Gläubigerin resp. vom Gläubiger im Gegenzug gleichzeitig den Verlustschein zu verlangen und darauf « beglichen » quittieren zu lassen und den Verlustschein anschliessend selber dem Betreibungsamt zu übergeben.

34. Liquidation und Verwertung

34.1. In diesen zwei Schritten werden die Aktiven der Schuldnerin resp. des Schuldners verwertet und der Erlös anteilsmässig an die Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt.

34.2. Das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubigerinnen und Gläubiger ist sehr wichtig. Die gesamte Konkursmasse wird gleichmässig verteilt, so dass alle Gläubigerinnen und Gläubiger prozentual den gleichen Ausfall erleiden, falls die Aktiven nicht ausreichen. Der Schuldnerin resp. dem Schuldner ist es unter Strafe verboten, während des Konkursverfahrens die Schulden einzelner seiner Gläubigerinnen und Gläubiger zu begleichen und dadurch die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger zu benachteiligen. Die wichtigsten vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen von der Gleichbehandlung sind: • Aus dem Erlös vorab befriedigt werden sog. Masseschulden, d.h. Verbindlichkeiten, die erst im Laufe des Konkursverfahrens zu Lasten der Konkursmasse entstanden sind. • Privilegierte Forderungen (z.B. Lohnguthaben von Arbeitnehmenden). Erst wenn diese vollständig befriedigt sind, werden Forderungen der nächsten sog. Klasse berücksichtigt. Normale, nichtprivilegierte Forderungen befinden sich in der 3. Klasse. • Pfandgesicherte Forderungen (z.B. Immobilienkredite) werden aus dem Erlös des Pfandes befriedigt. Reicht das Pfand zur Deckung nicht aus, wird der Rest der Forderung zusammen mit den übrigen Forderungen behandelt.

35. Inventar

35.1. Die Aktiven der Konkursmasse werden im Inventar aufgelistet, das durch die Konkursbeamtin oder den Konkursbeamten in Zusammenarbeit mit der Schuldnerin oder dem Schuldner erstellt wird. Diese resp. dieser muss das Inventar ebenfalls unterzeichnen.

36. Konkursandrohung

36.1. Dieses Dokument wird vom Betreibungsamt an diejenigen Schuldnerinnen und Schuldner zugestellt, die einer Konkursbetreibung unterliegen. Es beinhaltet die Aufforderung innert 20 Tagen die Schuld zu begleichen, ansonsten die Gläubigerin oder der Gläubiger beim Gericht die Konkurseröffnung beantragen kann.

37. Konkursbegehrung

37.1. Reagiert die Schuldnerin oder der Schuldner nicht auf die Konkursandrohung, kann die Gläubigerin oder der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen. Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls.

38. teilweise

39. Durchführung der Pfändung (SchKG 89 ff )

39.1. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird der Schuldnerin resp. dem Schuldner die Pfändung angekündigt und anschliessend unverzüglich durchgeführt. Die gepfändeten Gegenstände werden im Pfändungsprotokoll mit ihrem Schätzwert vermerkt. Der Schuldnerin resp. dem Schuldner wird unter Strafandrohung verboten, die gepfändeten Gegenstände zu verkaufen oder zu verschenken. Bewegliche Gegenstände (z.B. Schmuck) können vom Betreibungsamt in Verwahrung genommen werden. Weil durch die Verwertung gebrauchter Gegenstände keine grossen Erlöse zu erwarten sind, ist es wirkungsvoller, bei Schuldnerinnen oder Schuldnern mit einer Anstellung einen Teil des Lohnes zu pfänden. Das Betreibungsamt verpflichtet die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber diese monatlichen Abzüge vorzunehmen und solange direkt an die Gläubigerin oder den Gläubiger zu leisten, bis die Schuld getilgt ist.

39.2. Berechnung des Existenzminimums Um der Schuldnerin oder dem Schuldner und ihrer resp. seiner Familie den Lebensunterhalt zu ermöglichen, gelten verbindliche Normen zur Berechnung des Existenzminimums, welche vom Betreibungsamt im Falle einer Pfändung berücksichtigt werden müssen. Die Grundsätze sind gesamtschweizerisch vereinheitlicht und basieren auf den monatlichen Lebenshaltungskosten. Diese Normen werden von den kantonalen Aufsichtsbehörden veröffentlicht und gelten für alle Schuldnerinnen oder Schuldner gleichermassen.

40. Pfändungsankündigung (SchKG 90)

40.1. Die Schuldnerin resp. der Schuldner erhält eine Pfändungsankündigung falls sie oder er der Betreibung auf Pfändung unterliegt. Darin wird ihm das Datum der Pfändung angekündigt, welche an ihrem resp. seinem Wohnsitz durchgeführt wird. Die Schuldnerin resp. der Schuldner kann vorgängig bei einer Pfändungsbeamtin oder einem Pfändungsbeamten auf dem Betreibungsamt vorsprechen. Sobald er die Pfändungsankündigung erhalten hat, darf die Schuldnerin resp. der der Schuldner über sein gesamtes Eigentum nicht mehr frei verfügen.

41. Fortsetzung der Betreibung

41.1. Das Betreibungsamt wird aufgrund eines gültigen Fortsetzungsbegehrens entweder eine Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs einleiten, je nachdem welche Form auf die Schuldnerin resp. den Schuldner zutrifft.

42. Betreibungsbegehren

42.1. Mit dem Betreibungsbegehren setzt die Gläubigerin resp. der Gläubiger das Betreibungsverfahren in Gang. Es ist an das zuständige Betreibungsamt zu richten und muss Namen und Wohnort der Gläubigerin resp. des Gläubigers und der Schuldnerin resp. des Schuldners sowie die Forderungssumme enthalten. Sofern verfügbar ist ausserdem die Forderungsurkunde einzureichen. Der Gläubigerin resp. dem Gläubiger steht ein Formular zur Verfügung.

42.2. Diese Plattform des Bundesamtes für Justiz erlaubt Ihnen, das Formular elektronisch auszufüllen und automatisch mit der korrekten Adresse des zuständigen Betreibungsamtes auszudrucken.

43. Fortsetzungsbegehrung

43.1. Die Gläubigerin resp. der Gläubiger muss dieses Formular ausfüllen, wenn sie oder er eine Pfändung durchführen lassen, oder der Schuldnerin resp. dem Schuldner den Konkurs androhen will, falls dieser der Konkursbetreibung unterliegt. Die Gläubigerin resp. der Gläubiger muss im Besitz eines unwidersprochenen Zahlungsbefehls sein, oder falls dagegen Rechtsvorschlag erhoben wurde, eines richterlichen Entscheids zur definitiven Rechtsöffnung.

43.2. Für das Fortsetzungsbegehren gibt es kein allgemein gültiges Formular des Bundesamtes für Justiz. Es ist das individuelle Formular des zuständigen Betreibungsamtes auszufüllen, wobei dieses meist online auf dessen Webseite verfügbar ist.

44. Genehmigung

45. Beseitigung des Rechtsvorschlag

45.1. Falls die Schuldnerin resp. der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt, muss die Gläubigerin resp. der Gläubiger diesen zuerst beseitigen, um mit der Betreibung fortfahren zu können. Dieses Verfahren wird normalerweise vor einem Gericht durchgeführt.

45.2. Das zuständige Gericht wird das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages (sog. Rechtsöffnung) prüfen. Legt die Gläubigerin resp. der Gläubiger ein qualifiziertes Dokument vor, auf das sie oder er eine Forderung stützen kann (Gerichtsurteil, gerichtlicher Vergleich oder gerichtliche Schuldanerkennung), wird die definitive Rechtsöffnung gewährt. Bei Vorliegen einer durch Unterschrift bekräftigten schriftlichen Schuldanerkennung wird die provisorische Rechtsöffnung gewährt. Falls die Schuldnerin oder der Schuldner nicht binnen 20 Tagen seit der provisorischen Rechtsöffnung auf Aberkennung der Forderung klagt oder eine solche Klage abgewiesen wird, wird die Rechtsöffnung definitiv.

46. Rechtsvorschlag

46.1. Dies ist eine schriftliche oder mündliche Erklärung der Schuldnerin resp. des Schuldners. Damit bestreitet sie oder er die geforderte Schuld. Dies kann bereits bei der Zustellung des Zahlungsbefehls oder bis 10 Tage danach getan werden, wobei die Formulierung « Rechtsvorschlag erhoben » mit Datum und Unterschrift ausreicht. Der Rechtsvorschlag unterbricht die Betreibung.

46.2. Der Rechtsvorschlag erlaubt der Schuldnerin resp. dem Schuldner das Bestehen der Forderung zu bestreiten. Falls der Rechtsvorschlag nicht sofort gegenüber der zustellenden Person ausgedrückt wird, muss er innert 10 Tagen dem Betreibungsamt mitgeteilt werden, um gültig zu sein. Es ist nicht nötig den Rechtsvorschlag zu begründen (ausser bei Wechselbetreibungen).

47. Zahlungsbefehl

47.1. Das Betreibungsamt erstellt dieses Dokument aufgrund des Betreibungsbegehrens und stellt es der Schuldnerin resp. dem Schuldner in zwei Exemplaren zu. Es ist die letzte Aufforderung, die von der Gläubigerin resp. vom Gläubiger geforderte Summe innert 20 Tagen zu bezahlen, ansonsten das Betreibungsverfahren fortgesetzt werden kann.

47.2. Zustellung des Zahlungsbefehls Das Betreibungsamt ist verpflichtet nach Erhalt eines Betreibungsbegehrens der Schuldnerin resp. dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Zustellung erfolgt mit Übergabe des Dokuments. Bei der Zustellung wird dieser Vorgang protokolliert. Es nützt nichts, die Annahme des Zahlungsbefehls zu verweigern, da er in jedem Fall als zugestellt gilt. Es liegt im eigenen Interesse der Schuldnerin resp. des Schuldners den Zahlungsbefehl entgegen zu nehmen, sei es vom Zustellbeamten, von der Postbeamtin oder am Schalter. Jeder erfolglose Zustellversuch ist kostenpflichtig und wird der Schuldnerin resp. dem Schuldner weiterbelastet.

48. Kollokationsplan

48.1. Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan über die Rangordnung der Gläubigerinnen und Gläubiger. Der Kollokationsplan wird beim Konkursamt zur Einsicht aufgelegt und kann beim zuständigen Gericht angefochten werden.

49. Schuldenruf

49.1. Öffentlich publizierter Aufruf des Betreibungsamtes an alle Gläubigerinnen und Gläubiger, auch an diejenigen, welche den Konkurs nicht angestrengt haben, damit sie ihre Forderungen eingeben. Die eingehenden Forderungen werden gesammelt und in den Kollokationsplan aufgenommen.

50. Konkurseröffnung

50.1. Der Konkurs wird durch ein Gericht ausgesprochen. Die Konkurseröffnung wird an das Betreibungsamt weitergemeldet, welches den Konkurs administrativ durchführt. Der Konkurs wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und dem Kantonalen Amtsblatt publiziert.

50.2. Sobald der Konkurs ausgesprochen ist, kann die Schuldnerin oder der Schuldner den Konkurs wieder aufheben lassen, wenn sie oder er bescheinigt, dass alle angemeldeten Schulden getilgt sind oder wenn sie resp. er eine Bescheinigung vorlegt, worin die Gläubigerinnen und Gläubiger, die den Konkurs angestrengt haben, auf den Konkurs verzichten. Die Zahlung der betriebenen Forderungen muss an das Betreibungsamt erfolgen. Zusätzlich muss der Schuldner die Verfahrenskosten begleichen. Mit diesen Quittungen und der Verzichtserklärung der Gläubigerinnen und Gläubiger kann sie oder er vor dem zuständigen Gericht den Widerruf des Konkurses beantragen. Nachdem alles geregelt ist wird das zuständige Gericht den Konkurs unterbrechen und anschliessend in einem zweiten Urteil aufheben.

51. Verwerting

51.1. Die Verwertung erfolgt in der Regel durch öffentliche Versteigerung. Das Betreibungsamt informiert Schuldnerinnen und Schuldner, Gläubigerinnen und Gläubiger sowie interessierte Dritte über den Zeitpunkt und den Ort der Versteigerung. Ein freihändiger Verkauf ist möglich, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die einen Markt- oder Börsenpreis haben.

52. Kein Rechtsvorschlag

53. Zahlung

54. Betreibung

55. Betreibung auf Pfändung

56. Betreibung auf Konkurs