Tarifverhandlungen

Mindmap zum Thema Tarifverhandlungen © Sebastian Rupprecht

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Tarifverhandlungen da Mind Map: Tarifverhandlungen

1. Verhandlungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitgebervertretung (Arbeitgeberverband und Gewerkschaft)

1.1. Staat greift nicht ein (Tarifautonomie)

2. Ziel: Einheitliche Entlohnung

3. Privatwirtschaft: Verhandlungen finden regional im Tarifbezirk statt

3.1. Verhandlungen können erst stattfinden, wenn alte Tarifverträge abgelaufen oder fristgerecht gekündigt wurden.

3.1.1. Arbeitnehmer stellen zuerst ihre Forderungen auf -> Verhandlungen -> Verhandlungskompromiss

3.1.1.1. Keine Einigung: Warnstreiks

3.1.1.1.1. Friedenspflicht: bis ein Monat nach Ende des laufenden Vertrags sind Warnstreiks tarifwidrig

3.1.1.1.2. Schlichtungsverfahren: beide Parteien müssen zustimmen -> Vertreter beider Parteien + neutraler Schlichter --- Auch hier: Friedenspflicht

3.2. Einigung: neuer Tarifvertrag:

3.2.1. Regelungen über:

3.2.1.1. Lohn- und Gehaltsstrukturen und -höhen

3.2.1.2. Arbeitszeiten

3.2.1.3. Urlaub

3.2.1.4. Inhalt, Abschluss, Beendigung von Arbeitsverhältnissen

3.2.1.5. andere Arbeitsbedingungen

3.2.1.6. Laufzeit des Tarifvertrages

4. Warnstreiks

4.1. Zweck: Tariverhandlungen erzwingen

4.2. Streiks sind in D durch das Grundgesetz gewährleistet (Art.9 GG)

4.3. Arbeitskampfmaßnahmen dürfen erst nach Scheitern von Tarifverhandlungen ergriffen werden

4.3.1. Keine förmliche Erklärung nötig

4.3.2. Teilnahme an Streiks ist keine Verletzung des Arbeitsvertrages, darf nicht durch Arbeitgeber unterbunden werden

4.3.2.1. Arbeitnehmer darf nicht wegen Streikteilnahme gekündigt werden

4.3.2.2. Während Streiks ruht das Arbeitsverhältnis

4.3.2.2.1. Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen

5. Arbeitskampf/Schlichtungsverfahren

5.1. Arbeitskämpfe dürfen nur von Tarifparteien (Arbeitgeber/Gewerkschaften) geführt werden

5.1.1. müssen tariflich regelbare Ziele verfolgen

5.1.1.1. politisch motivierte Arbeitsstreiks sind rechtswidrig

5.1.1.2. "wilde Streiks" (ohne gewerkschaftliche Genehmigung) sind rechtswidrig -> u.U. fristlose Kündigung (§626 BGB)

5.1.2. Betriebsräte sind nicht berechtigt, Arbeitskämpfe zu führen (z.B. Betriebsratsbüro als Arbeitskampfzentrale nutzen)

5.1.2.1. Mitglieder dürfen als Arbeitnehmer teilnehmen.

5.1.3. Verhandlungen scheitern-> Schlichtungsverfahren

5.1.3.1. Schlichtungsvereinbarungen zufolge müssen die Konfliktparteien den Schlichterspruch nicht annehmen

5.1.3.2. 1 oder beide Parteien erklären Scheitern der Schlichtung -> Ende der Friedenspflicht

5.1.3.2.1. Streik und Aussperrung sind danach zulässig (Unter Beachtung bestimmter Regeln der Verhältnismäßigkeit)

5.1.4. Für Gewerkschaften: Erfolgsaussichten hängen von Auftragslage der Unternehmen und Arbeitsmarktlage ab

5.1.4.1. starke Produktionsauslastung + stabile Nachfrage: Unternehmen meiden lange Abritskämpfe

5.1.4.1.1. Qualifizierte Arbeit ist knapp -> bessere Chancen für Arbeitnehmer

6. Streik

6.1. kollektive Arbeitsniederlegung nach Urabstimmung

6.1.1. 75% oder mehr Gewerkschaftsmitglieder stimmen für einen Streik

6.1.2. Gewerkschaft darf Betriebe bestreiken

6.1.3. Neuer Tarifvertrag muss von mindestens 25% der Gewerkschaftsmitglieder bestätigt werden

6.1.4. Streik soll Arbeitgeber dazu bringen, Den Forderungen der Gewerkschaft nachzukommen

6.1.5. i.d.R. werden Betriebe bestreikt, deren Angestellte in hohem Maß gewerkschaftlich organisiert sind, um zu verhindern, dass eine ausreichende Anzahl an "Streikbrechern" auftritt und die Produktion aufrechterhält

6.1.6. Arbeitgeber muss während eines Streiks keinen Lohn zahlen

7. Aussperrung

7.1. 1994: BAG erweitert Arbeitgeberkampfmittel um das Recht zur Betriebsstillegung

7.1.1. Arbeitgeber kann Betriebsteile oder den ganzen Betrieb stilllegen

7.1.1.1. Folge: Rechte und Pflichten aus Arbeitsverhältnis werden aufgehoben

7.1.1.1.1. auch arbeitswillige Arbeitnehmer verlieren Lohnanspruch

7.2. Aussperrung bezeichnet die vorübergehende Freistellung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber OHNE Fortzahlung des Arbeitsentgelts

7.2.1. soll Kosten des Streiks für die Gewerkschaften erhöhen

7.2.2. Entscheidung zur Aussperrung hat ihre Grenze, wo die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht