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Grundsätze zu Ärztlichen Sterbebegleitung
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Grundsätze zu Ärztlichen Sterbebegleitung
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ocean adams
1. I. Ärztliche Pflichten bei Sterbenden
1.1. Maßnhamen für den Todeseintritt sollen unterlassen oder beendet werden .
1.2. Leiden Lindern
1.3. Arzt soll Nahestehende und Angehörrige informieren wenn es der Wille des Patienten ist .
1.4. Arzt ist Verpflichtet Menschen, menschenwürdig sterben zu lassen .
1.5. Paliativmedizinische Versogung
2. II.Verhalten bei Patienten mit infauster Prognose
2.1. Paliativmedizinische Versorgung tritt ein
3. III.Bhandlung bei schwerster zerebraler Schädigung
3.1. Recht auf Pflege , Behandlung und Zuwendung
3.2. Verantwortung Arzt
3.3. dargelegte Grundsätze wie bei I. und II.
3.4. zwei Gruppen
4. IV.Ermittlung des Patientenwillens
4.1. Wille des Patienten steht im Vordergrund bzw das Wohlergehen
4.2. Betreuer tritt bei nichteinwilligungsffähigen Patienten in Kraft ( Angehörige, Vertrauenspersonen mit einbeziehen )
4.3. Eventuell Betreuungsgericht
4.4. Patientenverfügung
4.5. anhand der Patientenverfügung wird die nächste Behandlung eingeleitet .
4.6. Notfallsitation , im Zweifel immer Lebenserhalten .
5. Aufgabe des Artztes
5.1. Leben zu erhalten
5.2. Basisbetreuung
5.3. Willen des Patienten beachten
5.4. Art und außmaß einer Behandlung
5.5. Sterbenden bis zum Tod beizustehen
5.6. Gesundheitschützen
5.7. Sterbevorgang darf nicht durch Lebenserhaltende Therapie künstlich in die Länge gezogen werden.
5.8. Sterben darf mit Einwilliung des Patienten eingeleitet werden.
5.9. Tötung ist Strafbar
5.10. Mitwirkung bei der Selbsttötung ist keine Ärztliche Aufgabe
5.11. Grundsätze sollen dem Artzt eine Orientierung geben ,ist eigenverantwortlich
5.12. in zweifelsfällen Ethikberatung
6. V.Betreuung von schwerstkranken und Sterbenden Kindern und Jugendlichen
6.1. gleiche Grundsätze wie Erwachsene.
6.2. Sorgeberechtigte (Eltern) klären alle Angelegenheiten
6.3. bei Neugeborenen mit schwerster beinträchtigung, entscheiden die Eltern ob Lebenserhaltung erwünscht ist oder nicht.
6.4. Kinder und Jugendliche sind immer aufzuklären
6.5. in den meisten fällen können sie ab 16 Jahren selber entscheiden .
6.6. Familiengerichtliche Entscheidung
7. VI.Vorsorgliche Willensbekundungen des Patienten .
7.1. Hilfe für Ärztliche Entscheidungen
7.2. Bestellung einer Vertrauensperson
7.3. Patientenverfügung und andere Willensbekundungen
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