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Das Rechtsgutachten by Mind Map: Das Rechtsgutachten

1. Stilarten Zusammenfassung

2. Stilarten

2.1. 1. Gutachtenstil

2.1.1. Dieser setzt sich aus vier Schritten zusammen (Vierer-Schritt) und ist aus dem juristischen Syllogismus abgeleitet. Diese vier Schritte können bei jedem zu prüfendenden Tatbestandsmerkmal (der Anspruchsgrundlage, der Ermächtigungsgrundlage, des Straftatbestandes, der Hilfsnorm, der Gegennorm,...) angewandt werden

2.1.1.1. Obersatz

2.1.1.1.1. Arten von Obersätzen

2.1.1.1.2. Formulierung eines Obersatzes

2.1.1.2. Definition / Voraussetzungen

2.1.1.2.1. Herleitung

2.1.1.3. Subsumtion

2.1.1.3.1. Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt („Fall“), also Unterordnung des Sachverhaltes unter die Voraussetzungen der Norm

2.1.1.3.2. häufig werden im Rahmen der Subsumtion Meinungsstreitigkeiten dargestellt, die - jedenfalls sofern die Meinung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen - in einem Streitentscheid enden

2.1.1.4. Ergebnis

2.1.2. typische Fehler:

2.1.2.1. „Abgebrochener“ Gutachtenstil: es fehlt die Subsumtion. Auf den Obersatz und die Definition folgt direkt das Ergebnis. In diesem Fall arbeiten Sie immer im sog. (ggf. erweiterten) Feststellungsstil.

2.1.2.2. Notorisch gesteigerter Gutachtenstil („fraglich“): variieren Sie, indem Sie im Obersatz unterschiedliche Möglichkeitswörter benutzen ("möglicherweise", ...). Formulieren Sie hin und wieder im Konjunktiv II ("könnte", "müsste", ...). Sie dürfen im Obersatz auch direkt die Voraussetzungen benennen (z. B.: "Das Buch ist eine Sache, wenn es ein körperlicher Gegenstand i. S. d. § 90 BGB ist.")

2.1.2.3. Implementierung eines Erzählers („zu prüfen ist, ob..“): „zu prüfen ist, ob…“ ist eine (überflüssige und daher auch deplatzierte) Beschreibung dessen, was man tut, sodass eine Anweisung implementiert wird, die eine stilistische Distanz erzeugt und unbeholfen wirkt.

2.1.2.4. Inflationärer Gutachtenstil: dies meint den Fall, dass die gesamte Falllösung ausschließlich im Gutachtenstil verfasst wird. Bei unproblematischen Punkten greifen Sie auf den (ggf. erweiterten) Feststellungsstil zurück; (nur!) dort, wo die Schwerpunkte des Falles liegen, sollte im Gutachtenstil geprüft werden.

2.2. 2. Feststellungsstil / abgekürzter Gutachtenstil

2.2.1. Der Feststellungsstil besteht nur aus dem Ergebnis. Es fehlt hier also immer an einem Obersatz und einer Subsumtion. Das ist der Feststellungsstil in seiner Reinform, der immer dann verwendet wird, wenn Voraussetzungen eindeutig vorliegen oder fehlen etc., die Begutachtung also i. E. nicht problematisch ist. Der Feststellungsstil kann modifiziert werden, indem die Definition in das Ergebnis eingearbeitet wird (typischerweise durch eine Parenthese). Dann spricht man von dem sog. erweiterten Feststellungsstil bzw. dem sog. abgekürzten Gutachtenstil.

2.3. 3. Urteilsstil

2.3.1. Der Urteilsstil setzt sich aus dem Ergebnis und der Begründung zusammen. Die Begründung umfasst dabei die Definition und Subsumtion. Er ist als Arbeitsweise dem Richter (Judikative) vorbehalten.

2.4. 4. Bescheidstil

2.4.1. Der Bescheidstil ist eng mit dem Urteilsstil verwandt. Er wird von der Verwaltung zum Abfassen von Bescheiden herangezogen (Exekutive). Typische Bescheidarten sind: • Erstbescheid • Abhilfebescheid • Widerspruchsbescheid.

3. 1. Gutachtenstil 2. Feststellungsstil 3. Urteilsstil 4. Bescheidstil

4. Hintergrund

4.1. Eine wichtige Aufgabe bereits im Jura-Studium ist die Erstellung von Gutachten, in der gerichtlichen Praxis „Votum“ genannt. Ziel des juristischen Gutachtens ist die rechtliche Bewertung eines Lebenssachverhalts. Diese Arbeitsmethodik prägt das juristische Studium und die Prüfungen. Klausuren bestehen fast ausschließlich in der gutachterlichen Prüfung eines Falls. Die juristische Aufgabenstellung beinhaltet also eine Erzählung einer tatsächlichen Situation (Sachverhalt) und eine konkrete Aufgabenstellung (Fallfrage). Die Herausforderung besteht dann darin, unter der Zuhilfenahme des Gesetzes auf die Fallfrage zu antworten, also die Rechtsfrage zu erörtern. Am Ende sollte ein fertiges Gutachten entstanden sein. Dabei zählt der Weg, der niedergeschriebene Gedankengang, mehr als das reine Ziel.

4.2. Juristischer Syllogismus

4.2.1. Als Syllogismus bezeichnet man einen logischen Schluss. Ein solcher Syllogismus ist immer logisch gültig, wenn auch nicht immer inhaltlich richtig, d. h. ob der Inhalt der Prämissen wahr ist oder nicht, lässt sich nicht mit dem Syllogismus beantworten.

4.2.2. Beispiel: 1. Alle Griechen sind weise. (1. Prämisse oder Obersatz oder praemissa maior) 2. Aristoteles ist ein Grieche. (2. Prämisse oder Untersatz oder praemissa minor) 3. Aristoteles ist weise (muss weise sein). (Schlusssatz oder conclusio) oder abstrakt: Alle M sind P. (1. Prämisse) Alle S sind M. (2. Prämisse) Also sind alle S P. (Schluss)