1. Handlungsvollmachten
1.1. Definition:
1.1.1. Eine Handlungsvollmacht kann Mitarbeitern durch einen Kaufmann oder Prokuristen erteilt werden.
1.2. Arten:
1.2.1. Gesamtvollmacht
1.2.1.1. Umfang: Alle gewöhnlichen Rechtsgeschäfte
1.2.1.1.1. Zum Beispiel: Geschäftsführer und Filialleiter
1.2.1.2. Unterschrift i.V. (in Vollmacht)
1.2.2. Artvollmacht
1.2.2.1. Umfang: Eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften
1.2.2.1.1. Zum Beispiel: Einkäufer, Verkäufer oder Kassierer
1.2.2.2. Unterschrift i.A. (im Auftrag)
1.2.3. Einzelvollmacht
1.2.3.1. Umfang: Ein einzelnes Rechtsgeschäft
1.2.3.1.1. Zum Beispiel: eine Bestellung vornehmen
1.2.3.2. Unterschrift i.A. (im Auftrag)
1.3. Bevollmächtigte dürfen:
1.3.1. gewöhnliche Geschäfte und Rechtshandlungen durchführen (Kaufverträge, Einstellung und Entlassung von Personal)
1.4. Bevollmächtigten ist verboten:
1.4.1. Eid leisten
1.4.2. Bilanz und Steuererklärung unterschreiben
1.4.3. Handelsregistereintragung anmelden
1.4.4. Insolvenzverfahren anmelden
1.4.5. Geschäfte verkaufen
1.4.6. Gesellschafter aufnehmen
1.4.7. Prokura erteilen
1.5. Bevollmächtigte benötigen Erlaubnis für:
1.5.1. Veräußerung und Belastung von Grundstücken
1.5.2. Aufnahme von Darlehen
1.5.3. Prozessführung
1.6. Erteilung kann erfolgen:
1.6.1. mündlich
1.6.2. schriftlich
1.6.3. stillschweigend
1.7. Vollmacht erlischt, wenn:
1.7.1. verbundenes Rechtsgeschäft beendet ist
1.7.2. Widerruf der erteilten Person
1.7.3. Geschäftsinhaber wechseln und neuer Inhaber sie widerruft
1.7.4. Ende des Auftrages bei Einzelvollmacht
2. Prokura
2.1. Defintion:
2.1.1. Prokura ist eine umfassende Handlungsvollmacht, deren Umfang gesetzlich im HGB festgelegt ist. Prokura erteilt der Inhaber des Handelsgeschäfts oder seine gesetzlichen Vertreter.
2.2. Arten:
2.2.1. Einzelprokura
2.2.1.1. nur eine Person alleine befugt
2.2.2. Gesamtprokura
2.2.2.1. mehrerer Personen auf einmal befugt
2.2.2.1.1. dürfen nur gemeinschaftlich handeln
2.2.3. Filialprokura
2.2.3.1. Prokura beschränkt sich auf den Betrieb einer Filiale
2.3. Berechtigt zu:
2.3.1. Allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen
2.4. Prokuristen dürfen:
2.4.1. gewöhnliche Geschäfte und Rechtshandlungen durchführen (Kaufverträge abschließen, Einstellung und Entlassung vom Personal)
2.4.2. außergewöhnliche gerichtliche Geschäfte und Rechtshandlungen durchführen (Betriebsprozesse führen, geschäftliche Strafanzeigen stellen, Prozessvollmacht erteilen
2.4.3. außergewöhnliche außergerichtliche Geschäfte und Rechtshandlungen durchführen (Darlehen aufnehmen, Geschäftszweig ändern, Schenkungen und Spenden tätigen)
2.5. Verboten ist:
2.5.1. Eid leisten
2.5.2. Bilanz und Steuererklärung unterschreiben
2.5.3. Handelsregistereintragung anmelden
2.5.4. Insolvenzverfahren anmelden
2.5.5. Geschäfte verkaufen
2.5.6. Gesellschafter aufnehmen
2.5.7. Prokura erteilen