Strafgesetzbuch Artikel

Unterricht 176 Massnahmen

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Strafgesetzbuch Artikel by Mind Map: Strafgesetzbuch Artikel

1. 147betrügischer missbrauch einer Daenverarbeitungsanlage

1.1. Voraussetzungen: unbefugte Verwendung

2. Was ist strafbar ??

2.1. Unter der Strafbarkeit versteht man die Eigenschaft einer Handlung, eines Unterlassens oder Duldens, Gegenstand einer strafrechtlichen Sanktion sein zu können.

3. Tatbestände:

3.1. 143: Unbefugte Datenbeschaffung

3.1.1. Voraussetzungen: unrechtmässige Datenbeschaffung

3.2. 143 bis: unbefugtes eindringen in ein Datenverarbeitungssystem

3.2.1. Voraussetzungen: unbefugtes Eindringen

3.3. 144: Datenbeschädigung

3.3.1. Voraussetzungen: unbefugte Datenmanipulation

4. Art. 143bis StGB «Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem» wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugter-weise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverar-beitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Art. 144bis StGB «Datenbeschädigung» 1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Hat der Täter einen großen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt. 2. Wer Programme, von denen er Weiß oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, an- preist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Art. 147 StGB «Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage» 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäßig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Daten- übermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter gewerbsmäßig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. 3. Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

5. Gruppe 4

6. Mit TAB neuer Eintrag Mit ENTER Eingabe abschliessen

7. Unterschiede

8. auf Antrag / von Amtes?

8.1. auf Antrag: Eine Strafverfolgung erfolgt nur bei einer Anklage eines Geschädigten

8.2. von Amtes: bedeutet, dass jemand kraft eines ihm übertragenen Amtes bestimmte Funktionen, Befugnisse oder Vollmachten innehat oder wahrnimmt oder dass eine Behörde oder ein Gericht eine bestimmte Verwaltungshandlung oder Verfahrenshandlung ohne Antrag oder sonstige verfahrenseinleitende Maßnahmen von sich aus im Amtsbetrieb vornimmt.

9. Konsequenzen bezüglich Technik

9.1. 143: - passwortschutz - verschlüsselung - zertifikate - software updates

9.2. 144: - backup - logging - datenintegration prüfen - checksummen

9.3. 147: