
1. Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, § 1 Abs. 3 EStG
1.1. Voraussetzungen
1.1.1. Antrag
1.1.2. natürliche Personen
1.1.3. Einkünfte haben zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterlegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte haben den GFB nicht überstiegen
1.2. Rechtsfolgen
1.2.1. natürliche Person wird als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (Einschränkungen der Veranlagung nach § 50 Abs. 1 EStG gelten dann nicht)
1.3. Hinweis zur Klausur
1.3.1. In der Klausur müsste daher eine Günstigerprüfung erfolgen, um festzustellen, ob ein solcher Antrag sinnvoll ist oder nicht
2. Ergänzungen von § 1a EStG
2.1. Voraussetzungen
2.1.1. Staatsangehörige der EU oder des EWR
2.1.2. unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 oder § 1 Abs. 3 EStG)
2.1.3. Antrag hier NICHT erforderlich (müsste also bei einer Veranlagung automatisch berücksichtigt und geprüft werden)
2.2. Rechtsfolgen
2.2.1. wichtig für die Regelungen von § 10 Abs. 1a EStG und § 26 EStG
2.2.2. Empfänger muss nicht unbeschränkt einkommensteuerpflicht sein; dennoch Gewährung des Realsplittings bzw. der Zusammenveranlagung