Datenschutz & Schweigepflicht

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Datenschutz & Schweigepflicht by Mind Map: Datenschutz & Schweigepflicht

1. Datenschutz

1.1. Patientendokumentation

1.1.1. Patienten haben das Recht in ihre Dokumentation Einblick zu haben. Dazu gehören ärztliche Berichte, Pflegedokumentation, Laborberichte oder Röntgenbilder. Ebenso haben sie das Recht auf eine verständliche Erklärung

1.1.2. Was kostet die Auskunft über meine Patientendaten?

1.1.2.1. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos. Eine Kostenbeteiligung darf nur in Ausnahmefällen verlangt werden, z. B. wenn ein besonders grosser Aufwand entsteht. Dieser Aufwand muss über das blosse Kopieren, Ausdrucken und Versenden hinausgehen. Die Kostenbeteiligung ist in jedem Fall auf maximal Fr. 300.- beschränkt.

1.1.3. Wie lange müssen Patientendossiers aufbewahrt werden?

1.1.3.1. Das Datenschutzgesetz sieht keine genauen Aufbewahrungsfristen vor. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich, dass Daten, die nicht mehr benötigt werden, zu vernichten sind. Als Faustregel wird in der Praxis auf die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren abgestellt

2. Schweigepflicht

2.1. Gesetz

2.1.1. Das Schweizerische Strafgesetzbuch unterstellt Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen der Geheimnispflicht. Hilfspersonen sind alle Personen, die sie bei der Berufstätigkeit unterstützen, also Pflegefachpersonal, Medizinische Praxisassistentinnen, Sekretariatsangestellte, Buchhalter, Praktikanten etc.

2.2. Wozu die Schweigepflicht

2.2.1. Die Schweigepflicht stellt eine wichtige Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen der Fachperson und dem Patienten dar. Nur dank diesem Vertrauensverhältnis ist der Austausch der höchstpersönlichen und sensiblen Daten möglich

2.3. Welche Berufe unterliegen der Schweigepflicht nach Strafgesetzbuch

2.3.1. • Geistliche • Rechtsanwälte • Verteidiger • Notare • Patentanwälte • Ärzte • Zahnärzte • Chiropraktoren • Apotheker • Hebammen • Psychologen

2.4. Gegenüber wem gilt die Schweigepflicht

2.4.1. Die Schweigepflicht besteht gegenüber allen, ausser gegenüber dem Patienten. Der Patient hat das Recht auf Einsicht in die gesamte Krankengeschichte. Gegenüber dem Patienten gibt es keine geheimen Angaben, Urkunden und Notizen.

2.5. Wann darf eine Ärztin oder ein Arzt Daten weitergeben

2.5.1. Ärzte sowie ihre Hilfspersonen dürfen Patientendaten nur in einem der folgenden Fällen weitergeben: 1) Der Patient hat eingewilligt oder 2) Die vorgesetzte Behörde (der Vorsteher des Departements für Finanzen und Soziales) hat den Arzt vom Berufsgeheimnis befreit oder 3) Die Datenweitergabe ist in einem Gesetz vorgesehen.